Handelsfixkauf

Handelsfixkauf
Handelskauf, der  Fixgeschäft ist.
- Sonderrechte des Gläubigers nach § 376 HGB: a) Rücktrittsrecht aufgrund objektiver Säumnis schlechthin.
- b) Bei  Schuldnerverzug Recht auf  Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachfristsetzung; bei der Schadenberechnung kann der Gläubiger, wenn die Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Unterschied zwischen Kaufpreis und Marktpreis z.Z. der Fälligkeit verlangen (abstrakte Schadenberechnung).
- Vgl. auch  Deckungsgeschäft.
- c) Der Gläubiger kann Erfüllung nur dann noch verlangen, wenn er sofort nach dem Stichtag dem Geschäftspartner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Fixgeschäft — ⇡ Handelsgeschäft, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden soll. Wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der… …   Lexikon der Economics

  • Handelskauf — ⇡ Handelsgeschäft, dessen Kaufgegenstand eine Ware oder ein Wertpapier ist. Im Interesse der schnellen und glatten Abwicklung des H. wird der Verkäufer im Vergleich zum ⇡ Kaufvertrag nach BGB begünstigt. Rechtlich geregelt in §§ 373–381 HGB. I.… …   Lexikon der Economics

  • Liefertermin — Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung auszuführen ist. Mangels besonderer Vereinbarung kann der Gläubiger sofortige Lieferung verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB, ⇡ Zeitbestimmung). Versäumung des vereinbarten L. begründet i.d.R. ⇡ …   Lexikon der Economics

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