- Handelsfixkauf
- ⇡ Handelskauf, der ⇡ Fixgeschäft ist.- Sonderrechte des Gläubigers nach § 376 HGB: a) Rücktrittsrecht aufgrund objektiver Säumnis schlechthin.- b) Bei ⇡ Schuldnerverzug Recht auf ⇡ Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachfristsetzung; bei der Schadenberechnung kann der Gläubiger, wenn die Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Unterschied zwischen Kaufpreis und Marktpreis z.Z. der Fälligkeit verlangen (abstrakte Schadenberechnung).- Vgl. auch ⇡ Deckungsgeschäft.- c) Der Gläubiger kann Erfüllung nur dann noch verlangen, wenn er sofort nach dem Stichtag dem Geschäftspartner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe.
Lexikon der Economics. 2013.